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Was muss ich als Versicherungsnehmer beachten?

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten: Sie sind verpflichtet, die Fragen, die die Versicherungsgesellschaft vor Vertragsabschluss stellt, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, etwa zu Ihrem Gesundheitszustand oder zu besonderen Unfallrisiken wie zum Beispiel durch Extremsportarten. Vorsicht: Wenn Sie die Versicherung über Vorerkrankungen und andere Risiken nicht informiert haben, hat sie das Recht, Ihren Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder davon zurückzutreten.
    Beachten Sie, dass Vorerkrankungen nicht notwendigerweise dazu führen, dass der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert wird. Der Versicherer wird allerdings gegebenenfalls die Versicherungsbedingungen so anpassen, dass er bei einer Berufsunfähigkeit, die auf die Vorerkrankung zurückzuführen ist, nicht leisten muss (Leistungsausschluss), oder er wird wegen der Vorerkrankung einen Risikozuschlag erheben.
  • Verweisungsklauseln: Versichert ist grundsätzlich der zuletzt ausgeübte Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Wenn in den Versicherungsbedingungen die so genannte Verweisungsklausel enthalten ist, darf der Versicherer die Leistung ablehnen, wenn Sie zwar aus gesundheitlichen Gründen Ihren derzeitigen Beruf nicht mehr ausüben können, jedoch in der Lage sind, eine andere Tätigkeit auszuführen, die dem bisher ausgeübten Beruf etwa gleichwertig ist. Dies wird als abstrakte Verweisung bezeichnet und gilt sogar dann, wenn Sie in dem anderen Beruf aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage keine Anstellung finden. Denn durch die Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur das gesundheitliche Risiko abgedeckt, nicht das Arbeitsmarktrisiko.
    Sobald der Leistungsantrag gestellt wird, kann und darf das Versicherungsunternehmen also prüfen, ob für den berufsunfähig gewordenen Versicherungsnehmer ein anderer Beruf in Frage kommt. Allerdings muss es den vom Versicherer genannten Verweisungsberuf auch tatsächlich geben. Außerdem muss er von den Anforderungen, den Verdienstmöglichkeiten und der sozialen Stellung her Ihrem bisherigen Beruf weitgehend gleichwertig sein. Der Versicherer darf damit zum Beispiel einen Arzt oder eine Ärztin nicht darauf verweisen, dass er oder sie noch als Reinigungskraft arbeiten könnte. In dieser Situation müssen Sie allerdings geringe Einkommenseinbußen hinnehmen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, im Versicherungsvertrag auch eine so genannte konkrete Verweisung zu vereinbaren. Das ist dann der Fall, wenn die Versicherung auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verweisen darf, die die übrigen eben genannten Kriterien erfüllt.
  • Sie sind verpflichtet, die Versicherungsprämie pünktlich zu zahlen.
  • Wenn Sie Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen beantragen, besteht für Sie eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Berufsunfähigkeit aktiv mitwirken und beispielsweise bestimmte Dokumente aus eigener Initiative vorlegen. Informieren Sie sich rechtzeitig über die Einzelheiten in den Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung beziehungsweise in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
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