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Es stellt sich die Frage, ob die Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung steuerlich abgesetzt werden können.

Gemäß den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen werden Beiträge zu Rechtsschutzversicherungen nicht als Vorsorgeaufwendungen anerkannt, sodass eine Berücksichtigung im Rahmen der Sonderausgaben nicht möglich ist. Die Beiträge für den Baustein Arbeitsrechtsschutz hingegen, der dem Schutz des Arbeitsplatzes dient, werden als Werbungskosten anerkannt.

Der Baustein Arbeitsrechtsschutz kann lediglich in Kombination mit mindestens einem weiteren Baustein, nämlich dem Baustein Privatrechtsschutz, abgeschlossen werden. In diesem Fall kann die Prämie der Rechtsschutzversicherung anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. In der Regel erkennt das Finanzamt dann 50 Prozent der Beitragszahlungen als Werbungskosten an.

Sofern eine Kombi-Rechtsschutzversicherung mit mehr als zwei Bausteinen vorliegt, ist es empfehlenswert, sich von dem Versicherer einen Beleg über die Kosten für den Baustein Berufsrechtsschutz aushändigen zu lassen. Der Kostenanteil für diesen Baustein wird entsprechend berücksichtigt.

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