Besteht beim Berufsrechtsschutz eine Wartezeit?
In Bezug auf die verschiedenen Bereiche der Rechtsschutzversicherung sind unterschiedliche Wartezeiten zu berücksichtigen. Die Zeitspanne erstreckt sich von keiner Wartezeit bis zu einer Wartezeit von drei Jahren für bestimmte Rechtsgebiete. So ist beispielsweise der Verkehrsrechtsschutz mit keinerlei Wartezeit verbunden, während Arbeitnehmer:innen in der Regel drei Monate warten müssen, bis ihr Arbeitsrechtsschutz greift.
Was hat es mit der Wartezeit auf sich?
Eine Wartezeit impliziert, dass der Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne in Kraft tritt. Im Falle eines Schadens ist der maßgebliche Zeitpunkt derjenige, zu dem der Schaden – in diesem Fall der Arbeitsrechtsstreit – verursacht wurde. Der Versicherungsschutz besteht folglich erst nach Ablauf der Wartezeit. Für Ereignisse, die vor Abschluss der Versicherung oder während der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Anhand eines Beispiels soll die Funktionsweise der Wartezeit verdeutlicht werden: Der Versicherungsbeginn einer Arbeitsrechtsschutzversicherung ist der 01. Dezember. Die Dauer der Wartezeit beläuft sich auf drei Monate. Der Zeitpunkt des Ereignisses, welches den Rechtsstreit auslöst, beispielsweise eine ungerechtfertigte Kündigung, muss nach dem 01.03. des Folgejahres liegen, damit Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung besteht.
Kann die Wartezeit entfallen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wartezeit für den Arbeitsrechtsschutz entfallen. Sofern ein lückenloser Nachweis über den vorherigen Bestand einer Arbeitsrechtsschutzversicherung erbracht werden kann und der Versicherungsschutz ohne Unterbrechung in den neuen Versicherungsvertrag überführt wird, besteht der Arbeitsrechtsschutz unmittelbar.