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Was müssen Sie bei einer Kündigung beachten?
Folgende Kündigungsmöglichkeiten haben Sie als Versicherungsnehmer einer Kfz-Versicherung:
- Ablaufkündigung: Die meisten Kfz-Versicherungsverträge laufen zum Jahresende ab. Dann muss Ihre Kündigung spätestens am 30. November bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein. Einige Kfz-Versicherer bieten ihren Kunden inzwischen auch einen unterjährigen Vertragsschluss an, so dass der Vertrag zum Beispiel vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres läuft. In der Regel müssen Sie auch bei unterjährigen Verträgen eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten.
- Kündigung im Schadenfall: Ihre Kündigung muss dem Versicherungsunternehmen einen Monat nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen, das heißt nach Beendigung des Meinungsaustauschs zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über den Anspruch auf Entschädigung oder seine Grundlagen. Oder aber Ihre Kündigung muss dem Versicherer innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung seine Leistungspflicht entweder anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat.
- Kündigung bei Beitragserhöhungen: Wenn der Versicherer die Beiträge erhöhen will, teilt er Ihnen dies spätestens einen Monat, bevor die Erhöhung wirksam wird, mit. Dies ist meistens Ende November eines Jahres. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Benachrichtigung Ihren Vertrag kündigen. Auch wenn der Versicherer Sie später über die geplante Beitragserhöhung informiert, gilt die Monatsfrist.
- Verkauf: Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug, so hat nur der Erwerber eine Kündigungsmöglichkeit. Doch es gilt automatisch als Kündigung, wenn er bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers vorlegt.
Der Versicherer kann von Ihnen nur so lange Beiträge verlangen, bis die Kündigung wirksam wird.