Was ist bei einer Kontoeröffnung zu beachten?
Die Kontoeröffnung stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und (künftigem) Kunden dar. Daher muss der künftige Kontoinhaber rechts- und geschäftsfähig sein.
Privatpersonen sind von Geburt an rechtsfähig, die Geschäftsfähigkeit tritt in der Regel mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) ein. Der Nachweis erfolgt durch den Personalausweis oder gleichwertige Dokumente (zum Beispiel Reisepass, Ausweis- oder Passersatz). Konten für nicht voll geschäftsfähige Personen, etwa minderjährige Kinder, können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eröffnet werden.
Konten dürfen nicht auf einen falschen oder erdichteten Namen lauten. Deshalb sind sogenannte “Nummernkonten” in Deutschland nicht zulässig. Das Kreditinstitut ist gesetzlich verpflichtet, die Identität (Person und Anschrift) des Kontoinhabers sowie aller Verfügungsberechtigten bzw. des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.
Der Kontoeröffnungsantrag enthält Angaben über die Kontoart (zum Beispiel Sparkonto, Girokonto), die genaue Bezeichnung des Kontoinhabers (zum Beispiel Frau Eva Muster, Firma Max Beispiel GmbH), die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie evtl. Sonderbedingungen, bei Gemeinschaftskonten die genaue Kontoart (Und-Konto / Oder-Konto) sowie Vermerke zur Legitimation des Antragstellers.
Im Rahmen der Kontoeröffnung muss das Kreditinstitut auch bestimmte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz erfüllen. Hierzu gehört neben der bereits aus den oben genannten Gründen erforderlichen Identifizierung des Kunden insbesondere auch die Abklärung, ob der Kunde für einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes handelt und welchem Zweck das Konto dienen soll (zum Beispiel Gehaltskonto, Privat- oder Geschäftskonto). Zusätzlich muss das Kreditinstitut prüfen, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person im Sinne des Geldwäschegesetzes handelt.
Ein Kreditinstitut kann zur Kontoeröffnung je nach vertraglicher Ausgestaltung des Kontos weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Einkommensnachweise bei einem Gehaltskonto). Erkundigen Sie sich im Vorfeld der Kontoeröffnung beim Kreditinstitut, welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden.
Nimmt das Kreditinstitut den Kontoeröffnungsantrag an, ist der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen. Eine bestimmte Form ist für diesen gesetzlich nicht verschrieben. Regelmäßig verlangen die Institute bei Vertragsschluss in der Filiale allerdings die Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars durch den Kunden.