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Welche Unterlagen muss ich bei der Kontoeröffnung vorlegen?

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu überprüfen. Deshalb benötigen Sie zusätzlich zu dem Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos ein gültiges Dokument zur Identifikation. Das heißt, Sie müssen sich bei Antragstellung ausweisen. Welche Dokumente Sie dafür nutzen können, regeln das Geldwäschegesetz und die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV).

Folgende Legitimationsdokumente genügen den Anforderungen:

  • gültige amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten müssen und die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllen.
    Das sind zum Beispiel (inländische oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen) anerkannte oder zugelassene Pässe, Personalausweise sowie Pass- oder Ausweisersatzpapiere. Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz ist ein Ausweisersatzpapier.
  • Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes,
  • Ankunftsnachweise gemäß § 63a Asylgesetz.

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt diese Anforderungen nicht. Die ZIdPrüfV hat für die Eröffnung von Basiskonten zwar zusätzliche Dokumente zur Überprüfung der Identität zugelassen, die Fiktionsbescheinigung ist aber nicht erfasst.

Das Legitimationsdokument muss gültig sein.

Wenn Sie sich nicht mit einem geeigneten Dokument ausweisen oder das Dokument nicht mehr gültig ist, kann die Bank Ihren Antrag ablehnen.

Für Personen ohne festen Wohnsitz genügt für die Kontoeröffnung die Angabe einer postalischen Anschrift. Das heißt, die Erreichbarkeit über Angehörige (Familie), Freunde oder eine Beratungsstelle reicht in diesem Fall aus. Ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist nicht nötig. Besteht ein fester Wohnsitz, ist die Wohnanschrift anzugeben.

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