Auch fremdes Eigentum, das Ihnen zur Nutzung überlassen wurde (z.B. der Firmenlaptop oder das Firmenhandy), gilt bei Angestellten in der Regel als mitversichert. Wichtig ist, dass die Gegenstände bestimmungsgemäß in Ihrer versicherten Wohnung genutzt werden.
Versicherungsexperte Roland Richert Changed status to publish 30. Oktober 2025