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Ja, stellen Sie beschädigte oder zerstörte Gegenstände (zumindest bis zur Besichtigung durch einen Sachverständigen oder die Freigabe durch den Versicherer) sicher. Sie dienen als Nachweis für den Schaden. Bei Diebstahl benötigen Sie die polizeiliche Stehlgutliste.

Versicherungsexperte Roland Richert Changed status to publish