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Die Elementarschadenversicherung ist keine eigenständige Versicherung, sondern ein Zusatzbaustein zur Wohngebäude- oder Hausratversicherung. Sie schließt die großen Schäden durch Naturkatastrophen, die nicht vom Grundschutz (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel ab Windstärke 8) abgedeckt sind, mit ein.

Sie greift, wenn Schäden durch sogenannte „Weitere Naturgefahren“ entstehen.

I. Die versicherten Elementargefahren

Die Elementarschadenversicherung greift bei Schäden durch folgende Naturereignisse:

Elementargefahr Wann greift die Versicherung?
Überschwemmung/Starkregen Wenn das Grundstück und damit das Gebäude durch Oberflächenwasser überflutet wird, sei es durch: <ul><li>Starkniederschläge (Starkregen).</li><li>Das Ausufern von Flüssen, Seen oder anderen oberirdischen Gewässern (Hochwasser).</li></ul>
Rückstau Wenn Wasser aus dem Kanalsystem oder den Ableitungsrohren des Gebäudes in das Haus drückt, weil die Kanalisation die Wassermassen (z. B. durch Starkregen) nicht mehr fassen kann. Wichtig: Voraussetzung ist in der Regel, dass eine funktionstüchtige Rückstausicherung vorhanden war und betrieben wurde.
Erdbeben Schäden, die durch eine natürliche Erschütterung des Bodens entstehen.
Erdrutsch Wenn Gesteins- oder Erdmassen plötzlich ins Rutschen geraten.
Erdsenkung / Erdfall Wenn der Erdboden an einer Stelle plötzlich einsinkt oder absackt.
Schneedruck Schäden, die durch das Gewicht großer Schnee- oder Eismassen auf dem Dach entstehen, etwa ein Dacheinsturz.
Lawinen Schäden durch abgehende Schnee- oder Eismassen.
Vulkanausbruch Schäden durch Lava, Asche oder Gas.

II. Wann greift die Versicherung nicht? (Typische Ausschlüsse)

Die Elementarschadenversicherung ist sehr wichtig, sie hat aber klare Abgrenzungen. Sie greift in der Regel nicht bei:

  1. Grundwasser: Wenn Grundwasser durch ein Ansteigen des Spiegels von unten durch die Bodenplatte oder die Kellerwände in das Haus eindringt. Die Versicherung greift nur, wenn das Grundwasser als Folge einer Überschwemmung an die Oberfläche tritt und dann von oben in das Gebäude gelangt.
  2. Sturmflut: An Nord- und Ostsee sind Schäden durch Sturmflut oft ausgeschlossen oder nur über spezielle Klauseln versicherbar.
  3. Menschliches Zutun: Schäden, die durch Bautätigkeiten oder den Bergbau (Bergsenkung) verursacht werden.
  4. Vernachlässigung der Pflichten (Obliegenheiten): Wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden ist, z. B. wenn eine vertraglich vereinbarte Rückstausicherung nicht eingebaut oder bei einem Unwetter nicht geschlossen wurde.
  5. Reiner Starkregenschaden: Wenn nur der unmittelbare Starkregenschaden vorliegt, das Wasser aber nicht zu einer Überschwemmung des Grund und Bodens geführt hat, sondern zum Beispiel durch ein offenes Fenster im Keller eingedrungen ist. (Hier kann es aber auf die genaue Formulierung im Vertrag ankommen.)

Fazit:

Die Elementarschadenversicherung schließt die existenzbedrohenden Risiken wie Hochwasser und Starkregen-Überschwemmung ab und ist aufgrund des Klimawandels und der zunehmenden Extremwetterereignisse für die meisten Immobilienbesitzer unverzichtbar. Es ist jedoch ratsam, die genauen vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Grundwasser und die Rückstausicherung sorgfältig zu prüfen.

Versicherungsexperte Roland Richert Changed status to publish 1 Tag ago